Beamtenrecht

Beamtenrecht Konkurrentenstreit, Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

 
Ist eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. Im Eilverfahren im Rahmen eines Konkurrentenstreits ist es Sache des Dienstherrn darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
 
BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html, dazu d. Entscheidungsbesprechung Karl Otte, Zeitschrift f. Beamtenrecht 2004, S. 46




















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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:

     

Beamtenrecht

Beamtenrecht Konkurrentenstreit, Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

 
Ist eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. Im Eilverfahren im Rahmen eines Konkurrentenstreits ist es Sache des Dienstherrn darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
 
BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html, dazu d. Entscheidungsbesprechung Karl Otte, Zeitschrift f. Beamtenrecht 2004, S. 46




















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Ist eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. Im Eilverfahren im Rahmen eines Konkurrentenstreits ist es Sache des Dienstherrn darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
 
BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -

www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html, dazu d. Entscheidungsbesprechung Karl Otte, Zeitschrift f. Beamtenrecht 2004, S. 46




















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Ist eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. Im Eilverfahren im Rahmen eines Konkurrentenstreits ist es Sache des Dienstherrn darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
 
BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -

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