Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte

 

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.

 

Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

 

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

 

BVerfG v. 12.06.2018 – 2 BvR 1395/13 – (www.bundesverfassungsgericht.de)

 

(Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein verfassungsrechtlich normiertes Streikverbot für Beamte, auch wenn sie, wie Lehrkräfte, nicht hoheitlich tätig sind. Anders als das Bundesverwaltungsgericht (s. nachstehend Urteil vom 27.02.2014) sieht es keinen Konflikt zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dessen Auffassung verstößt ein Streikverbot für Lehrkräfte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführerin lässt die Entscheidung des BVerfG derzeit durch den EGMR überprüfen.)






Beamtenrecht

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung

 

Für die Bestimmung des § 16 Abs. 2 NLVO, nach der eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nur für Bewerber möglich ist, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 

VG Göttingen v. 28.6.2017 - 1 A 205/16 –

 

(Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des BVerfG, betreffend eine vergleichbare Bestimmung in NRW. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit in Niedersachsen keine wirksame Höchsteinstellungsaltersgrenze, das Lebensalter ist mithin kein Hinderungsgrund für eine Einstellung. Sowohl in dieser Sache als auch in Parallelverfahren sind Berufungsverfahren beim OVG Lüneburg anhängig (Az.: 5 LC 175/17).






Beamtenrecht

Kostenübernahme für selbstbeschaffte Schulbücher einer beamteten Lehrkraft

 

Eine Lehrerin, die einen Tag vor Schuljahresbeginn von einer Unterrichtsverpflichtung in bestimmten Klassen im Fach Deutsch erfährt und sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Schulleiter zum Schuljahresbeginn auf eigene Kosten die für die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung der Lehrkraft erforderlichen Schulbücher beschafft, hat gegenüber der Landesschulbehörde einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihr angeschafften Lehrbücher.

 

VG Stade v. 27.03.2015 – 3 A 1171/13 – (www.rechtsprechung.niedersachsen.de)






Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte?

  1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.
  2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar.
  3. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.
  4. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

 

BVerwG v. 27.02.2014 – BVerwG 2 C 1.13 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin scheinbar als unumstößlich angesehene Rechtsauffassung, nach der deutsche Beamte kein Streikrecht haben. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, insbesondere für Lehrer, gegen die auch in Deutschland verbindlich geltende Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es sieht keine Kollision zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu die Entscheidung v. 12.06.2018).






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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:

     

Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte

 

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.

 

Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

 

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

 

BVerfG v. 12.06.2018 – 2 BvR 1395/13 – (www.bundesverfassungsgericht.de)

 

(Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein verfassungsrechtlich normiertes Streikverbot für Beamte, auch wenn sie, wie Lehrkräfte, nicht hoheitlich tätig sind. Anders als das Bundesverwaltungsgericht (s. nachstehend Urteil vom 27.02.2014) sieht es keinen Konflikt zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dessen Auffassung verstößt ein Streikverbot für Lehrkräfte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführerin lässt die Entscheidung des BVerfG derzeit durch den EGMR überprüfen.)






Beamtenrecht

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung

 

Für die Bestimmung des § 16 Abs. 2 NLVO, nach der eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nur für Bewerber möglich ist, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 

VG Göttingen v. 28.6.2017 - 1 A 205/16 –

 

(Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des BVerfG, betreffend eine vergleichbare Bestimmung in NRW. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit in Niedersachsen keine wirksame Höchsteinstellungsaltersgrenze, das Lebensalter ist mithin kein Hinderungsgrund für eine Einstellung. Sowohl in dieser Sache als auch in Parallelverfahren sind Berufungsverfahren beim OVG Lüneburg anhängig (Az.: 5 LC 175/17).






Beamtenrecht

Kostenübernahme für selbstbeschaffte Schulbücher einer beamteten Lehrkraft

 

Eine Lehrerin, die einen Tag vor Schuljahresbeginn von einer Unterrichtsverpflichtung in bestimmten Klassen im Fach Deutsch erfährt und sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Schulleiter zum Schuljahresbeginn auf eigene Kosten die für die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung der Lehrkraft erforderlichen Schulbücher beschafft, hat gegenüber der Landesschulbehörde einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihr angeschafften Lehrbücher.

 

VG Stade v. 27.03.2015 – 3 A 1171/13 – (www.rechtsprechung.niedersachsen.de)






Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte?

  1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.
  2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar.
  3. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.
  4. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

 

BVerwG v. 27.02.2014 – BVerwG 2 C 1.13 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin scheinbar als unumstößlich angesehene Rechtsauffassung, nach der deutsche Beamte kein Streikrecht haben. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, insbesondere für Lehrer, gegen die auch in Deutschland verbindlich geltende Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es sieht keine Kollision zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu die Entscheidung v. 12.06.2018).






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Streikrecht für beamtete Lehrkräfte

 

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.

 

Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

 

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

 

BVerfG v. 12.06.2018 – 2 BvR 1395/13 – (www.bundesverfassungsgericht.de)

 

(Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein verfassungsrechtlich normiertes Streikverbot für Beamte, auch wenn sie, wie Lehrkräfte, nicht hoheitlich tätig sind. Anders als das Bundesverwaltungsgericht (s. nachstehend Urteil vom 27.02.2014) sieht es keinen Konflikt zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dessen Auffassung verstößt ein Streikverbot für Lehrkräfte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführerin lässt die Entscheidung des BVerfG derzeit durch den EGMR überprüfen.)






Beamtenrecht

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung

 

Für die Bestimmung des § 16 Abs. 2 NLVO, nach der eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nur für Bewerber möglich ist, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 

VG Göttingen v. 28.6.2017 - 1 A 205/16 –

 

(Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des BVerfG, betreffend eine vergleichbare Bestimmung in NRW. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit in Niedersachsen keine wirksame Höchsteinstellungsaltersgrenze, das Lebensalter ist mithin kein Hinderungsgrund für eine Einstellung. Sowohl in dieser Sache als auch in Parallelverfahren sind Berufungsverfahren beim OVG Lüneburg anhängig (Az.: 5 LC 175/17).






Beamtenrecht

Kostenübernahme für selbstbeschaffte Schulbücher einer beamteten Lehrkraft

 

Eine Lehrerin, die einen Tag vor Schuljahresbeginn von einer Unterrichtsverpflichtung in bestimmten Klassen im Fach Deutsch erfährt und sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Schulleiter zum Schuljahresbeginn auf eigene Kosten die für die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung der Lehrkraft erforderlichen Schulbücher beschafft, hat gegenüber der Landesschulbehörde einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihr angeschafften Lehrbücher.

 

VG Stade v. 27.03.2015 – 3 A 1171/13 – (www.rechtsprechung.niedersachsen.de)






Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte?

  1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.
  2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar.
  3. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.
  4. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

 

BVerwG v. 27.02.2014 – BVerwG 2 C 1.13 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin scheinbar als unumstößlich angesehene Rechtsauffassung, nach der deutsche Beamte kein Streikrecht haben. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, insbesondere für Lehrer, gegen die auch in Deutschland verbindlich geltende Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es sieht keine Kollision zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu die Entscheidung v. 12.06.2018).






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Streikrecht für beamtete Lehrkräfte

 

Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar.

 

Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.

 

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.

 

BVerfG v. 12.06.2018 – 2 BvR 1395/13 – (www.bundesverfassungsgericht.de)

 

(Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein verfassungsrechtlich normiertes Streikverbot für Beamte, auch wenn sie, wie Lehrkräfte, nicht hoheitlich tätig sind. Anders als das Bundesverwaltungsgericht (s. nachstehend Urteil vom 27.02.2014) sieht es keinen Konflikt zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Nach dessen Auffassung verstößt ein Streikverbot für Lehrkräfte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführerin lässt die Entscheidung des BVerfG derzeit durch den EGMR überprüfen.)






Beamtenrecht

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung

 

Für die Bestimmung des § 16 Abs. 2 NLVO, nach der eine Einstellung in das Beamtenverhältnis nur für Bewerber möglich ist, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es keine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 

VG Göttingen v. 28.6.2017 - 1 A 205/16 –

 

(Das Urteil stützt sich auf eine Entscheidung des BVerfG, betreffend eine vergleichbare Bestimmung in NRW. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit in Niedersachsen keine wirksame Höchsteinstellungsaltersgrenze, das Lebensalter ist mithin kein Hinderungsgrund für eine Einstellung. Sowohl in dieser Sache als auch in Parallelverfahren sind Berufungsverfahren beim OVG Lüneburg anhängig (Az.: 5 LC 175/17).






Beamtenrecht

Kostenübernahme für selbstbeschaffte Schulbücher einer beamteten Lehrkraft

 

Eine Lehrerin, die einen Tag vor Schuljahresbeginn von einer Unterrichtsverpflichtung in bestimmten Klassen im Fach Deutsch erfährt und sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch den Schulleiter zum Schuljahresbeginn auf eigene Kosten die für die Unterrichtsvorbereitung und -durchführung der Lehrkraft erforderlichen Schulbücher beschafft, hat gegenüber der Landesschulbehörde einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihr angeschafften Lehrbücher.

 

VG Stade v. 27.03.2015 – 3 A 1171/13 – (www.rechtsprechung.niedersachsen.de)






Beamtenrecht

Streikrecht für beamtete Lehrkräfte?

  1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.
  2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution des Berufsbeamtentums unvereinbar.
  3. Art. 11 EMRK in seiner bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nicht in den Streitkräften, der Polizei und der genuinen Hoheitsverwaltung tätig sind, sowie ihren Gewerkschaften ein Recht auf Kollektivverhandlungen und darauf bezogene kollektive Kampfmaßnahmen.
  4. Das statusbezogene Verbot nach Art. 33 Abs. 5 GG und die funktionsbezogenen Gewährleistungen nach Art.11 EMRK sind in Bezug auf Beamte, die außerhalb der genuinen Hoheitsverwaltung eingesetzt sind, inhaltlich miteinander unvereinbar. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, diese Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen.

 

BVerwG v. 27.02.2014 – BVerwG 2 C 1.13 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin scheinbar als unumstößlich angesehene Rechtsauffassung, nach der deutsche Beamte kein Streikrecht haben. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, insbesondere für Lehrer, gegen die auch in Deutschland verbindlich geltende Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es sieht keine Kollision zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention (dazu die Entscheidung v. 12.06.2018).






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