Beamtenrecht

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis

 

Eine gesundheitliche Eignung als Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

BVerwG v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser bahnbrechenden Entscheidung sind die Anforderungen an die Einstellung in das Beamtenverhältnis erheblich abgesenkt worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichten geringe Zweifel daran, ob der Bewerber bei voller Gesundheit die Altersgrenze erreichen würde, aus, um eine Einstellung zu verweigern.)






Beamtenrecht

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs. 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen.

 

BVerwG v. 14.05.2013 – 2 B 4.12 – (www.bverwg.de)

 

Das BVerwG bestätigt damit das Urteil des OVG in Lüneburg vom 1.11.2011 – 5 LC 207/09 -: Der in Niedersachsen vorgesehene Zuschlag in Höhe von 4 % der Dienstbezüge, mindestens 180 € brutto, ist zu niedrig.






Arbeitsrecht

Aufwendungsersatz für die Anschaffung von Schulbüchern

  1. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen (hier Erwerb eines Schulbuchs), die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
  2. Einem angestellten Lehrer ist es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen.

 

BAG v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – (www.bundesarbeitsgericht.de)






Personalvertretungsrecht

Rücknahme einer mitbestimmungswidrig vollzogenen Maßnahme/Nachholung des Beteiligungsverfahrens

  1. § 63 Satz 2 NPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
  2. Der Runderlass des niedersächsischen Kultusministers vom 31.05.2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der  Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.

 

BVerwG v. 11.05.2011 - 6 P 4.10 - (www.bverwg.de)






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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:

     

Beamtenrecht

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis

 

Eine gesundheitliche Eignung als Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

BVerwG v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser bahnbrechenden Entscheidung sind die Anforderungen an die Einstellung in das Beamtenverhältnis erheblich abgesenkt worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichten geringe Zweifel daran, ob der Bewerber bei voller Gesundheit die Altersgrenze erreichen würde, aus, um eine Einstellung zu verweigern.)






Beamtenrecht

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs. 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen.

 

BVerwG v. 14.05.2013 – 2 B 4.12 – (www.bverwg.de)

 

Das BVerwG bestätigt damit das Urteil des OVG in Lüneburg vom 1.11.2011 – 5 LC 207/09 -: Der in Niedersachsen vorgesehene Zuschlag in Höhe von 4 % der Dienstbezüge, mindestens 180 € brutto, ist zu niedrig.






Arbeitsrecht

Aufwendungsersatz für die Anschaffung von Schulbüchern

  1. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen (hier Erwerb eines Schulbuchs), die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
  2. Einem angestellten Lehrer ist es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen.

 

BAG v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – (www.bundesarbeitsgericht.de)






Personalvertretungsrecht

Rücknahme einer mitbestimmungswidrig vollzogenen Maßnahme/Nachholung des Beteiligungsverfahrens

  1. § 63 Satz 2 NPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
  2. Der Runderlass des niedersächsischen Kultusministers vom 31.05.2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der  Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.

 

BVerwG v. 11.05.2011 - 6 P 4.10 - (www.bverwg.de)






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Beamtenrecht

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis

 

Eine gesundheitliche Eignung als Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

BVerwG v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser bahnbrechenden Entscheidung sind die Anforderungen an die Einstellung in das Beamtenverhältnis erheblich abgesenkt worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichten geringe Zweifel daran, ob der Bewerber bei voller Gesundheit die Altersgrenze erreichen würde, aus, um eine Einstellung zu verweigern.)






Beamtenrecht

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs. 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen.

 

BVerwG v. 14.05.2013 – 2 B 4.12 – (www.bverwg.de)

 

Das BVerwG bestätigt damit das Urteil des OVG in Lüneburg vom 1.11.2011 – 5 LC 207/09 -: Der in Niedersachsen vorgesehene Zuschlag in Höhe von 4 % der Dienstbezüge, mindestens 180 € brutto, ist zu niedrig.






Arbeitsrecht

Aufwendungsersatz für die Anschaffung von Schulbüchern

  1. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen (hier Erwerb eines Schulbuchs), die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
  2. Einem angestellten Lehrer ist es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen.

 

BAG v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – (www.bundesarbeitsgericht.de)






Personalvertretungsrecht

Rücknahme einer mitbestimmungswidrig vollzogenen Maßnahme/Nachholung des Beteiligungsverfahrens

  1. § 63 Satz 2 NPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
  2. Der Runderlass des niedersächsischen Kultusministers vom 31.05.2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der  Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.

 

BVerwG v. 11.05.2011 - 6 P 4.10 - (www.bverwg.de)






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Eine gesundheitliche Eignung als Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

BVerwG v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – (www.bverwg.de)

 

(Mit dieser bahnbrechenden Entscheidung sind die Anforderungen an die Einstellung in das Beamtenverhältnis erheblich abgesenkt worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichten geringe Zweifel daran, ob der Bewerber bei voller Gesundheit die Altersgrenze erreichen würde, aus, um eine Einstellung zu verweigern.)






Beamtenrecht

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

 

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs. 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen.

 

BVerwG v. 14.05.2013 – 2 B 4.12 – (www.bverwg.de)

 

Das BVerwG bestätigt damit das Urteil des OVG in Lüneburg vom 1.11.2011 – 5 LC 207/09 -: Der in Niedersachsen vorgesehene Zuschlag in Höhe von 4 % der Dienstbezüge, mindestens 180 € brutto, ist zu niedrig.






Arbeitsrecht

Aufwendungsersatz für die Anschaffung von Schulbüchern

  1. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen (hier Erwerb eines Schulbuchs), die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.
  2. Einem angestellten Lehrer ist es grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts zwingend erforderlich sind, selbst zu tragen.

 

BAG v. 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 – (www.bundesarbeitsgericht.de)






Personalvertretungsrecht

Rücknahme einer mitbestimmungswidrig vollzogenen Maßnahme/Nachholung des Beteiligungsverfahrens

  1. § 63 Satz 2 NPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.
  2. Der Runderlass des niedersächsischen Kultusministers vom 31.05.2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der  Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.

 

BVerwG v. 11.05.2011 - 6 P 4.10 - (www.bverwg.de)






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