Eingruppierung von Lehrkräften
Als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellte Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem gymnasialen Schulfach erfüllen, sind bei Einsatz im Sekundarbereich I niedersächsischer Integrierter Gesamtschulen in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.
BAG vom 29.03.2023 - 4 AZR 237/22 - u. a.
( Von dieser Entscheidung sind etwa 500 Lehrkräfte betroffen. Der Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie an Gesamtschulen tätige beamtete Gymnasiallehrer. Entgegen einer Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die alle zugunsten der Kläger ausgingen, hielt das Land Niedersachsen hartnäckig an der Auffassung fest, dass lediglich die Tätigkeit von Realschullehrern ausgeübt werde und deshalb nur eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L gerechtfertigt sei. Der Streit ist durch die Urteile des BAG entschieden.)
Altersdiskriminierende Besoldung
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 01.01.2017 in der geltenden Fassung verstößt nicht gegen das unionsrechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Das gilt auch für die Staffelung von Erfahrungszeiten, die Steigerungen des Entgelts über einen Zeitraum von bis zu 28 Jahren vorsehen.
OVG Lüneburg vom 28.09.2022 - 5 LC 208/17 - (voris.wolterskluwer-online.de)
(Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Mit Gehaltssteigerungen über Zeiträume ist zu 30 Jahren wird nicht "bessere Leistung" - was nach den Vorgaben des EuGH zulässig ist -, sondern das Lebensalter honoriert. Lebensjüngere Beamte werden benachteiligt. Daraus resultieren nach meiner Auffassung für alle Beamte der Besoldungsordnung A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, monatliche Entschädigungsansprüche. Dazu auch mein Aufsatz in der Zeitschrift für Beamtenrecht 10/2017, S. 330 f.
Gegen das Urteil habe ich Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde.)
Anderweitige Verwendung bei Dienstunfähigkeit
Sind beamtete Lehrkräfte bezüglich ihrer Lehrertätigkeit dauernd dienstunfähig, dürfen sie nicht in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes dienstfähig sind und es die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gibt. Hier besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Werden diese verletzt, darf keine Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
OVG Lüneburg vom 09.03.2021 - 5 LC 174/18 - (voris.wolterskluwer-online.de)
( In der Entscheidung wird im Einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn zu stellen sind.)
Stufenzuordnung nach dem TV-L
Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene nur begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat eines Arbeitnehmers erworbene einschlägige Berufserfahrung verletzt die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Es sind deshalb sämtliche von dem betreffenden Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten einschlägigen Berufs Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.
Europäischer Gerichtshof vom 23.04.2020 - C-710/18 - (https://curia.europa.eu)
(Diese Entscheidung ist vom BAG, bezogen auf eine deutsche Lehrerin, die vor der Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst lange Zeit in Frankreich tätig war, umgesetzt worden: Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 -).
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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:
Eingruppierung von Lehrkräften
Als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellte Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem gymnasialen Schulfach erfüllen, sind bei Einsatz im Sekundarbereich I niedersächsischer Integrierter Gesamtschulen in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.
BAG vom 29.03.2023 - 4 AZR 237/22 - u. a.
( Von dieser Entscheidung sind etwa 500 Lehrkräfte betroffen. Der Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie an Gesamtschulen tätige beamtete Gymnasiallehrer. Entgegen einer Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die alle zugunsten der Kläger ausgingen, hielt das Land Niedersachsen hartnäckig an der Auffassung fest, dass lediglich die Tätigkeit von Realschullehrern ausgeübt werde und deshalb nur eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L gerechtfertigt sei. Der Streit ist durch die Urteile des BAG entschieden.)
Altersdiskriminierende Besoldung
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 01.01.2017 in der geltenden Fassung verstößt nicht gegen das unionsrechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Das gilt auch für die Staffelung von Erfahrungszeiten, die Steigerungen des Entgelts über einen Zeitraum von bis zu 28 Jahren vorsehen.
OVG Lüneburg vom 28.09.2022 - 5 LC 208/17 - (voris.wolterskluwer-online.de)
(Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Mit Gehaltssteigerungen über Zeiträume ist zu 30 Jahren wird nicht "bessere Leistung" - was nach den Vorgaben des EuGH zulässig ist -, sondern das Lebensalter honoriert. Lebensjüngere Beamte werden benachteiligt. Daraus resultieren nach meiner Auffassung für alle Beamte der Besoldungsordnung A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, monatliche Entschädigungsansprüche. Dazu auch mein Aufsatz in der Zeitschrift für Beamtenrecht 10/2017, S. 330 f.
Gegen das Urteil habe ich Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde.)
Anderweitige Verwendung bei Dienstunfähigkeit
Sind beamtete Lehrkräfte bezüglich ihrer Lehrertätigkeit dauernd dienstunfähig, dürfen sie nicht in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes dienstfähig sind und es die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gibt. Hier besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Werden diese verletzt, darf keine Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
OVG Lüneburg vom 09.03.2021 - 5 LC 174/18 - (voris.wolterskluwer-online.de)
( In der Entscheidung wird im Einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn zu stellen sind.)
Stufenzuordnung nach dem TV-L
Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene nur begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat eines Arbeitnehmers erworbene einschlägige Berufserfahrung verletzt die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Es sind deshalb sämtliche von dem betreffenden Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten einschlägigen Berufs Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.
Europäischer Gerichtshof vom 23.04.2020 - C-710/18 - (https://curia.europa.eu)
(Diese Entscheidung ist vom BAG, bezogen auf eine deutsche Lehrerin, die vor der Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst lange Zeit in Frankreich tätig war, umgesetzt worden: Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 -).
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Eingruppierung von Lehrkräften
Als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellte Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem gymnasialen Schulfach erfüllen, sind bei Einsatz im Sekundarbereich I niedersächsischer Integrierter Gesamtschulen in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.
BAG vom 29.03.2023 - 4 AZR 237/22 - u. a.
( Von dieser Entscheidung sind etwa 500 Lehrkräfte betroffen. Der Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie an Gesamtschulen tätige beamtete Gymnasiallehrer. Entgegen einer Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die alle zugunsten der Kläger ausgingen, hielt das Land Niedersachsen hartnäckig an der Auffassung fest, dass lediglich die Tätigkeit von Realschullehrern ausgeübt werde und deshalb nur eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L gerechtfertigt sei. Der Streit ist durch die Urteile des BAG entschieden.)
Altersdiskriminierende Besoldung
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 01.01.2017 in der geltenden Fassung verstößt nicht gegen das unionsrechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Das gilt auch für die Staffelung von Erfahrungszeiten, die Steigerungen des Entgelts über einen Zeitraum von bis zu 28 Jahren vorsehen.
OVG Lüneburg vom 28.09.2022 - 5 LC 208/17 - (voris.wolterskluwer-online.de)
(Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Mit Gehaltssteigerungen über Zeiträume ist zu 30 Jahren wird nicht "bessere Leistung" - was nach den Vorgaben des EuGH zulässig ist -, sondern das Lebensalter honoriert. Lebensjüngere Beamte werden benachteiligt. Daraus resultieren nach meiner Auffassung für alle Beamte der Besoldungsordnung A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, monatliche Entschädigungsansprüche. Dazu auch mein Aufsatz in der Zeitschrift für Beamtenrecht 10/2017, S. 330 f.
Gegen das Urteil habe ich Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde.)
Anderweitige Verwendung bei Dienstunfähigkeit
Sind beamtete Lehrkräfte bezüglich ihrer Lehrertätigkeit dauernd dienstunfähig, dürfen sie nicht in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes dienstfähig sind und es die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gibt. Hier besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Werden diese verletzt, darf keine Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
OVG Lüneburg vom 09.03.2021 - 5 LC 174/18 - (voris.wolterskluwer-online.de)
( In der Entscheidung wird im Einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn zu stellen sind.)
Stufenzuordnung nach dem TV-L
Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene nur begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat eines Arbeitnehmers erworbene einschlägige Berufserfahrung verletzt die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Es sind deshalb sämtliche von dem betreffenden Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten einschlägigen Berufs Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.
Europäischer Gerichtshof vom 23.04.2020 - C-710/18 - (https://curia.europa.eu)
(Diese Entscheidung ist vom BAG, bezogen auf eine deutsche Lehrerin, die vor der Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst lange Zeit in Frankreich tätig war, umgesetzt worden: Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 -).
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Eingruppierung von Lehrkräften
Als Quereinsteiger in den niedersächsischen Schuldienst eingestellte Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, die die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem gymnasialen Schulfach erfüllen, sind bei Einsatz im Sekundarbereich I niedersächsischer Integrierter Gesamtschulen in Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert.
BAG vom 29.03.2023 - 4 AZR 237/22 - u. a.
( Von dieser Entscheidung sind etwa 500 Lehrkräfte betroffen. Der Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie dieselbe Tätigkeit ausüben, wie an Gesamtschulen tätige beamtete Gymnasiallehrer. Entgegen einer Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die alle zugunsten der Kläger ausgingen, hielt das Land Niedersachsen hartnäckig an der Auffassung fest, dass lediglich die Tätigkeit von Realschullehrern ausgeübt werde und deshalb nur eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L gerechtfertigt sei. Der Streit ist durch die Urteile des BAG entschieden.)
Altersdiskriminierende Besoldung
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 01.01.2017 in der geltenden Fassung verstößt nicht gegen das unionsrechtlich normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Das gilt auch für die Staffelung von Erfahrungszeiten, die Steigerungen des Entgelts über einen Zeitraum von bis zu 28 Jahren vorsehen.
OVG Lüneburg vom 28.09.2022 - 5 LC 208/17 - (voris.wolterskluwer-online.de)
(Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Mit Gehaltssteigerungen über Zeiträume ist zu 30 Jahren wird nicht "bessere Leistung" - was nach den Vorgaben des EuGH zulässig ist -, sondern das Lebensalter honoriert. Lebensjüngere Beamte werden benachteiligt. Daraus resultieren nach meiner Auffassung für alle Beamte der Besoldungsordnung A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben, monatliche Entschädigungsansprüche. Dazu auch mein Aufsatz in der Zeitschrift für Beamtenrecht 10/2017, S. 330 f.
Gegen das Urteil habe ich Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde.)
Anderweitige Verwendung bei Dienstunfähigkeit
Sind beamtete Lehrkräfte bezüglich ihrer Lehrertätigkeit dauernd dienstunfähig, dürfen sie nicht in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes dienstfähig sind und es die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gibt. Hier besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Werden diese verletzt, darf keine Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
OVG Lüneburg vom 09.03.2021 - 5 LC 174/18 - (voris.wolterskluwer-online.de)
( In der Entscheidung wird im Einzelnen ausgeführt, welche Anforderungen an die Suchpflicht des Dienstherrn zu stellen sind.)
Stufenzuordnung nach dem TV-L
Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgesehene nur begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat eines Arbeitnehmers erworbene einschlägige Berufserfahrung verletzt die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV). Es sind deshalb sämtliche von dem betreffenden Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegten einschlägigen Berufs Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.
Europäischer Gerichtshof vom 23.04.2020 - C-710/18 - (https://curia.europa.eu)
(Diese Entscheidung ist vom BAG, bezogen auf eine deutsche Lehrerin, die vor der Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst lange Zeit in Frankreich tätig war, umgesetzt worden: Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 -).
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