Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)
Übergang von Arbeitsverhältnissen
Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.
BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten
-
Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
-
Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).
Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de
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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:
Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)
Übergang von Arbeitsverhältnissen
Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.
BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten
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Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
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Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).
Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de
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Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)
Übergang von Arbeitsverhältnissen
Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.
BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten
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Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
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Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).
Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de
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Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)
Übergang von Arbeitsverhältnissen
Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.
BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten
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Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
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Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).
Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de
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