Arbeitsrecht

Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)






Arbeitsrecht

Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.

 

BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -






Betriebsrentenrecht

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 
Die Fortwirkung der sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei Besitzstandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
BVerfG vom 18.04.2008 - 1 BvR 259/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de/Entscheidungen.html.
 
(Diese Entscheidung weicht von derjenigen des BVerfG vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 - ab, in der das Gericht davon ausgegangen war, dass die Halbanrechnung gegen den Gleichheitssatz verstößt und nur noch für eine Übergangszeit, bis zum Ablauf des Jahres 2000, hingenommen werden dürfe.)





Beamtenrecht

Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten

  1. Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
  2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).

 

Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de






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Entscheidungen in Verfahren, an denen ich
als Prozessbevollmächtigter beteiligt war:

     

Arbeitsrecht

Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)






Arbeitsrecht

Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.

 

BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -






Betriebsrentenrecht

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 
Die Fortwirkung der sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei Besitzstandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
BVerfG vom 18.04.2008 - 1 BvR 259/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de/Entscheidungen.html.
 
(Diese Entscheidung weicht von derjenigen des BVerfG vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 - ab, in der das Gericht davon ausgegangen war, dass die Halbanrechnung gegen den Gleichheitssatz verstößt und nur noch für eine Übergangszeit, bis zum Ablauf des Jahres 2000, hingenommen werden dürfe.)





Beamtenrecht

Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten

  1. Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
  2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).

 

Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de






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Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)






Arbeitsrecht

Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.

 

BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -






Betriebsrentenrecht

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 
Die Fortwirkung der sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei Besitzstandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
BVerfG vom 18.04.2008 - 1 BvR 259/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de/Entscheidungen.html.
 
(Diese Entscheidung weicht von derjenigen des BVerfG vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 - ab, in der das Gericht davon ausgegangen war, dass die Halbanrechnung gegen den Gleichheitssatz verstößt und nur noch für eine Übergangszeit, bis zum Ablauf des Jahres 2000, hingenommen werden dürfe.)





Beamtenrecht

Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten

  1. Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
  2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).

 

Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de






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Frauendiskriminierung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Nichtberücksichtigung von vor dem 17.05.1990 liegenden Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der Zahl der Umlagemonate der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verletzt das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

 

BVerfG v. 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10 - (www.bverfg.de)






Arbeitsrecht

Übergang von Arbeitsverhältnissen

 

Die Arbeitsverhältnisse der im Fachbereich 2 des Nds. Landesamt für Agrarstruktur tätig gewesenen Arbeitnehmer sind nicht kraft Gesetzes zum 1. Januar 2005 auf die Landwirtschaftskammer Hannover (jetzt: Landwirtschaftskammer Niedersachsen) übergegangen.

 

BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 336/08 -






Betriebsrentenrecht

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 
Die Fortwirkung der sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei Besitzstandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
BVerfG vom 18.04.2008 - 1 BvR 259/05 -, www.bundesverfassungsgericht.de/Entscheidungen.html.
 
(Diese Entscheidung weicht von derjenigen des BVerfG vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96 - ab, in der das Gericht davon ausgegangen war, dass die Halbanrechnung gegen den Gleichheitssatz verstößt und nur noch für eine Übergangszeit, bis zum Ablauf des Jahres 2000, hingenommen werden dürfe.)





Beamtenrecht

Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten

  1. Die Tätigkeit niedersächsicher Beamter des Feuerwehrdienstes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Std. pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten nicht überschreiten darf. Dem entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind dahingehend richtlinienkonform auszulegen.
  2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für in der Vergangenheit rechtswidrig zu viel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Zeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zu viel geleisteten Dienst (im vorliegenden Fall: 17,4 Std. x 44 Monate = 770 Std.).

 

Nds. OVG v. 30.05.2007 - 5 LC 225/04 - www.dbovg.niedersachsen.de






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